Die Verhöhnung der Opfer. Wer Impfschäden erlitten hat, kann den Staat verklagen. Als Opfer anerkannt zu werden gleicht jedoch einem Lotteriespiel


Die angebliche Unterstützung des Staates

Jeder Impfgeschädigte kann einen Entschädigungsanspruch gegen den Staat geltend machen - und zwar unabhängig davon, ob er auch persönlich gegen den impfenden Arzt auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld im Wege einer Arzthaftungsklage zivilrechtlich vorgeht. Für Impfschäden gelten die Regelungen des sozialen Entschädigungsrechts. Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen Impfschaden erlitten hat, erhält auf Antrag eine sogenannte Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Dies ist in § 60 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ausdrücklich geregelt. …

Die Entschädigung wurde mit der Pockenimpfung eingeführt, da diese eine erhebliche Zahl von schweren und nicht selten bleibenden Gesundheitsschäden verursachte.

Tatsächlich wurde die Pockenkrankheit durch die Impfung nicht etwa reduziert.

Im Gegenteil: Hatte England im Jahr 1853, bevor die Pockenimpfung dort Pflicht wurde, etwa 2 Pockentodesfälle je 100.000 Einwohner, so gab es 20 Jahre später - trotz oder wegen der Impfung - dort fünfmal so viele Todesfälle

Im Jahr 1928 bestätigte ein Beitrag in der renommierten Fachzeitschrift British Medical Journal, dass das Risiko, an Pocken zu sterben, für die Geimpften fünfmal so hoch war wie für die Ungeimpften. Die sogenannte Aufopferung des Individuums für die Allgemeinheit forderte also schon vor über 150 Jahren einen sehr hohen tödlichen Tribut. Nach Einführung der Pockenimpfung verstarben in England fünfmal so viele Menschen an Pocken.

Der Versorgungsanspruch nach § 60 IfSG

Nach § 60 Abs. 1 S. 1 IfSG besteht bei einem Impfschaden auf Antrag ein Anspruch auf Versorgung, wenn der Schaden durch eine Schutzimpfung oder eine andere prophylaktische Maßnahme verursacht wurde. Ein Impfschaden ist nach der Definition des § 2 Nr. 11 IfSG:

(…) die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde.

Nach § 1 Coronavirus-Impfverordnung haben alle Personen in Deutschland einen Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und sind daher - bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs - grundsätzlich anspruchsberechtigt nach § 60 IfSG.

Angesichts dieser klaren Regelung kommt es auch nicht darauf an, ob eine Landesbehörde oder die STIKO eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen haben. Diese Empfehlung wirkt sich bei der Corona-Impfung nur im Hinblick auf eine Priorisierung im Falle eines Impfstoffmangels aus, der ja schon seit Monaten nicht mehr vorliegt.

§ 60 IfSG gilt auch für Kinder und Jugendliche unter 17 Jahren, für die die STIKO keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen hat. Diese Impfungen sind ebenfalls nach der Coronavirus-Impfverordnung zulässig.

Laut einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) übernimmt der Bund potenzielle Versorgungsansprüche der Patienten auch bei den ab September 2021 möglichen Auffrischimpfungen, vorausgesetzt die ärztlichen Sorgfaltspflichten bei der Aufklärung und Verabreichung des Impfstoffs werden beachtet.

Art und Umfang der Entschädigung ...

Erste Schritte bei Verdacht auf Impfschaden

Melden Sie Ihren Verdacht dem impfenden Arzt, dem zuständigen Gesundheitsamt und/oder dem Landesversorgungsamt Ihres Bundeslandes. Ausreichend ist dabei die Mitteilung an die entsprechende Stelle, dass Sie einen Impfschaden vermuten und diesen überprüfen lassen möchten.

-  Schreiben Sie alle Reaktionen auf, die Sie im Zusammenhang einer Impfung sehen.
-  Sichern Sie Ihr Impfbuch (oder Impfpass), eventuelle Arztbriefe und Krankenhausberichte.
-  Sofern Sie Zeugen für Reaktionen haben, sollen auch diese ihre Beobachtungen aufschreiben.
-  Führen Sie Tagebuch. Alles, was von Ihrem bisherigen Gesundheitszustand abweicht, könnte wichtig sein.
-  Wichtig ist grundsätzlich der zeitliche Zusammenhang.

Wenden Sie sich an einen Experten, zum Beispiel an einen auf das Impfrecht spezialisierten Anwalt oder an einen der Verbände, die eventuell weitere Empfehlungen zur Unterstützung aussprechen können. Nachfolgend finden sich beispielhaft einige Vereine, Verbände und weiterführende Homepages:


Einleitung des Verfahrens
...

Beweis des Impfschadens durch den Geschädigten ...

Nachweis der Kausalität ist schwer zu erbringen

Spätestens jetzt wird klar, dass die Anerkennung eines Impfschadens einem Lotteriespiel ähnelt. Denn wenn die Symptome nicht unmittelbar nach der Impfung auftreten und wenn von den Sachverständigen für den Schaden andere Umstände verantwortlich gemacht werden oder die Symptome als untypisch beziehungsweise im Zusammenhang mit der Impfung als nicht erklärbar eingestuft werden, stehen die Chancen für die Anerkennung eines Impfschadens schlecht. Damit entfällt auch jedweder Anspruch auf finanzielle Entschädigung.

Herrscht in der medizinischen Wissenschaft hinsichtlich der Ursächlichkeiten Ungewissheit, kann ein Schaden zwar gegebenenfalls mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde anerkannt werden (§ 61 S. 2 IfSG). Ein solcher Anspruch ist aber nicht einklagbar, sondern beruht auf dem Ermessen und damit dem Wohlwollen der zuständigen Behörden. Hierauf zu hoffen wäre höchst blauäugig. Damit erhalten die geschädigten Patienten letztendlich im Zweifel keinerlei Entschädigung und Unterstützung.

Kein Patient sollte sich darauf verlassen, dass er im Falle eines Impfschadens irgendeine Unterstützung des Staates erwarten kann.

Stand 04.12.2021
Quelle: https://www.rubikon.news/artikel/die-verhohnung-der-opfer