Ein Heilpraktiker hatte eine Patientin wegen einer Geschwulst in der Brust behandelt. Auf der Grundlage einer bioelektrischen Funktionsdiagnose war er zum Schluss gelangt, dass es sich um eine gutartige Geschwulst handele. An dieser Diagnose hielt er auch dann noch fest, nachdem das Geschwür auf eine Größe von zuletzt 24 cm Durchmesser angewachsen und aufgebrochen war, und die Patientin stark an Gewicht verloren hatte. Als die Patientin sich schließlich in ärztliche Behandlung begab, wurde ein metastasierendes Mamma-Karzinom festgestellt, an deren Folgen sie schließlich verstarb.
Dem Heilpraktiker wurde die Zulassung unanfechtbar entzogen
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat dazu ausgeführt: Sein Verhalten rechtfertige den Schluss, dass ihm die für die Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit fehle und die Volksgesundheit gefährdet sei, wenn er die Heilkunde ausübe. Ein Heilpraktiker müsse nämlich die Gefahren im Auge behalten, die sich daraus ergeben könnten, dass seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nähmen. Er dürfe deswegen nicht dazu beitragen, notwendige ärztliche Behandlungen zu verhindern oder auch nur zu verzögern. Hier zeige der Behandlungsverlauf, dass er diesen Anforderungen nicht gerecht geworden sei. Dabei könne er sich auf ein bloß einmaliges Fehlverhalten nicht berufen. Denn die Behandlung habe sich über mehrere Jahre hingezogen; in dieser Zeit habe er die Grenzen seiner Behandlungsfähigkeit nicht erkannt; er habe über Jahre hinweg offensichtliche Fehldiagnosen gestellt und seine Therapie auch dann in absolut unverantwortlicher Weise unbeirrt weiterverfolgt, nachdem die Geschwulst aufgebrochen sei; dies zeige einen Mangel an anatomisch-pathologischem Grundwissen.
Es soll hier nicht diskutiert werden, ob die Patientin wirklich länger und besser gelebt hätte, wenn sie sich sofort in schulmedizinische Behandlung begeben hätte. Immerhin ist angemerkt, dass die Behandlung sich über mehrere Jahre hingezogen hat.
Es fing mit einer Fehldiagnose an! Spekuliert werden darf deshalb darüber, welche Therapieentscheidung der Kollege wohl getroffen hätte und - wenn es dazu überhaupt gekommen wäre - welchen Ausgang das existenzvernichtende Verfahren genommen hätte, wenn er das schulmedizinisch bzw. "wissenschaftlich" nicht anerkannte Diagnoseverfahren bioelektrische Funktionsdiagnose, welches zur Fehldiagnose führte, nicht eingesetzt hätte.
Die Labordiagnostik ist "wissenschaftlich" anerkannt. Und: die gleichzeitige Bestimmung von CEA und CA 15-3 verbessert die Nachweisempfindlichkeit für ein Mamma-Karzinom auf über 90 %. Die Mammografie im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung ist wesentlich ungenauer!
Die Ganzheitliche Labordiagnostik empfiehlt zum Nachweis von präkanzerösen, katabolen, anämischen, entzündlichen und Organbelastungen die BIO-LABOR Basisuntersuchung in Verbindung mit dem Tumormarker-Profil TM 2: Mamma (enthält die Tumormarker CEA und CA 15-3).
Eine Alternative ist das BIO-LABOR Frauenprofil. Es enthält alle Parameter der Basisuntersuchung, zusätzlich Sexual- und Schilddrüsenhormone und die beiden Tumormarker.
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